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Silbersboden
Verschiebung des Kieswerks der K. + U. Hofstetter AG
 
 
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Verschiebung des Kieswerks der K. + U. Hofstetter AG
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Pflegekinderaufsicht

Grundlage
Art. 316 ZGB lautet:
„Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter Aufsicht.

Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen“.

Die eidgenössische Pflegekinderverordnung definiert drei Hauptbereiche der privaten Fremdbetreuung:

  • die Tagespflege
  • die Familienpflege / Adoptionen
  • die Heimpflege
  • (Zuständigkeit liegt beim kant. Jungendamt)
  • Die Pflegebewilligung ist vor Beginn des Pflegeverhältnisses abzuklären.



Tagespflege
Für die Pflege / Betreuung von Kindern während des Tages gilt seit Anfang 2006 nur noch eine Meldepflicht an die Pflegekinderaufsicht (PKA), wenn diese gegen Bezahlung in Pflege und unter 12-jährig sind. Gemäss Art. 7 der Pflegekinderverordnung untersteht die Tagespflege jedoch weiterhin der Pflegekinderaufsicht. Alle gemeldeten Tagespflegefamilien müssen somit mindestens einmal jährlich von der PKA besucht werden. Sofern diese Mägel feststellt, hat sie diese der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Aufsichtsbehörde) zu melden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Tagespflegeeltern die weitere Aufnahme von Kindern verbieten.

Es empfiehlt sich daher, sowohl für abgebende Eltern als auch für aufnehmende Eltern den Tagesfamilienverein beizuziehen. Die Tagesfamilienvereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, Eltern und Pflegeeltern zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und Plätze zu vermitteln. Auch wird durch die Vermittlerin oder Vermittler der künftige Pflegeplatz geprüft sowie rechtliche, finanzielle und versicherungstechnische Fragen geklärt. Es empfiehlt sich daher, den Tagesfamilienverein immer, zumindest aber für alle regelmässigen, längerfristigen Pflegeverhältnisse beizuziehen.


Familienpflege
Von Familienpflege spricht man, wenn 1 bis 3 Kinder bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit oder dem Erreichen des 16. Altersjahres dauernd, also tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten betreut werden. Die Familienpflege bedarf einer Bewilligung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Für die Abklärung und Begleitung des Pflegeverhältnisses ist die Pflegekinderaufsicht des Sozialdienstes zuständig.


Adoption
Für die Aufnahme von Kindern zur späteren Adoption ist im Kanton Bern das Kantonale Jugendamt zuständig.

Kontakt
Kantonales Jugendamt
Hallerstrasse 5
3001 Bern
Tel. 031 633 76 33
Kantonales Jugendamt

Tagespflege und Familienpflege
Kontakt für die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental

Dorfstrasse 21
Postfach 594
3550 Langnau
Tel. 031 635 22 00
info.kesb-em@be.ch

Tagespflege / Empfehlung
Beizug des Tagesfamilienvereins
Vermittlungsstelle:

Tagesfamilienverein Vechigen und Umgebung
Postfach 216
3067 Boll

Vermittlerin für die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal
Frau Miriam Hulliger
Mobile 079 627 78 46
TFV Vechigen

Regionaler Sozialdienst Hindelbank und Umgebung
Kinder und Jugendliche

Gemeindeverwaltung

Regionaler Sozialdienst

Dorfstrasse 14
3324 Hindelbank

034 420 20 80
sozialdienste@hindelbank.ch

Öffnungszeiten

Montag

08.00 - 12.00 

14.00 - 18.00 

Dienstag

08.00 - 12.00 

14.00 - 17:00 

Mittwoch

08.00 - 12.00 

14.00 - 17:00 

Donnerstag

geschlossen

Freitag

08.00 - 12.00 


Der Regionale Sozialdienst Hindelbank hat am Montag bis 17.00 Uhr geöffnet.

Kontakt

 

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